TIERSCHUTZVEREIN FÜR HEIDELBERG UND UMGEBUNG e.V.

Unsere Schützlinge freuen sich auf ein neues FÜR IMMER ZUHAUSE

Satzung des Tierschutzverein für Heidelberg und Umgebung e.V.

Satzung

des eingetragenen Vereins VR330363 Registergericht Mannheim
"Tierschutzverein für Heidelberg und Umgebung e. V " vom 02.05.2022


A. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: "Tierschutzverein für Heidelberg und Umgebung e. V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter Nr. VR 330363 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Heidelberg. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst Heidelberg und Umgebung.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tierschutzgedanken. Er stellt sich die Aufgabe, Verständnis für das Wesen der Tiere und humanes Verhalten gegenüber den Tieren zu wecken und die im Haus oder in der Freiheit lebenden Tiere zu schützen. Allen Tierhaltern steht er mit Rat und Tat zur Verfügung. Der Verein betrachtet seine Aufgabenstellung als wichtigen Teil des Umweltschutzes. Der Verein soll ein Tierheim unterhalten, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(2) Die Mitglieder des Vereins arbeiten im Rahmen des Vereinszwecks uneigennützig zusammen und unterlassen alles, was den Zielen des Vereins schaden könnte.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Baden-Württemberg.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, möglichst für das vereinseigene Tierheim Heidelberg.
(6) Der jeweilige Vermögensempfänger soll den Tierschutz in Heidelberg im Sinne des Tierschutzvereins für Heidelberg und Umgebung fortsetzen.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
Pflichten der Mitglieder
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Jeder Tierfreund, der mindestens 16 Jahre alt ist und dem nicht die Fähigkeit aberkannt wurde, öffentliche Ämter zu bekleiden, sowie jede juristische Person oder Handelsgesellschaft kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche, sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss mindestens Name, Beruf Alter und Wohnung des Bewerbers, bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften Firma und Sitz sowie den Namen der vertretungsberechtigten Personen enthalten. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, braucht die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 2 Monaten.
(4) Persönlichkeiten, die sich um den Tierschutzverein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitteilung der Ernennung erfolgt in Form einer von den beiden Vorsitzenden unterzeichneten Urkunde.
(5) Besonders verdiente Mitglieder des Vorstands können von diesem zu Ehrenmitgliedern des Vorstands ernannt werden. Die Mitteilung der Ernennung erfolgt in Form einer von den beiden Vorsitzenden unterzeichneten Urkunde.
(6) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt oder verändert.
(7) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 4/1 – Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(5) Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.
§ 4/2 – Mitgliederliste
(1) Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung
(2) Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
a) Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
b) Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes Verhalten;
c) Störung des Vereinsfriedens;
d) Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Verein, die im Gegensatz zu den Bestrebungen des Tierschutzvereins stehen oder Mitglieder rechtswidrig angreifen; die Unterstützung einer solchen Gruppe oder eines solchen Vereins oder dessen Organe ist der Zugehörigkeit gleichzuordnen.
(4) Zahlt ein Mitglied im ersten Quartal eines Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht, so kann der Vorstand dies als Austrittserklärung i. S. d. § 5 Abs. (2) ansehen. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, den Mitgliedsausweis zurückzufordern und das Mitglied schriftlich über den Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
§ 6
Mitgliedschaftsrechte
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins (mit Ausnahme der Sitzungen des Vorstands) teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach gleichen Grundsätzen zu benutzen.
(2) Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Rede- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teil.
§ 7
Beiträge
(1) Der Beitrag für das laufende Jahr ist am 1. Februar eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder teilweise oder ganz erlassen.
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Neu eingetretene Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr verpflichtet. Solange neu eingetretene Mitglieder den ersten Beitrag nicht entrichtet haben, sind sie nicht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
C. Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§ 9
Niederschriften und Geschäftsordnung
(1) Von allen Sitzungen der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Niederschrift muss mindestens die gestellten Anträge, die Beschlüsse und die festgestellten Mehrheiten wiedergeben. Zu Beginn jeder Sitzung ist ein Protokollführer zu benennen. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Mitglieder sind berechtigt, in die Sitzungsniederschriften Einsicht zu nehmen; das Einsichtsrecht in Niederschriften von Vorstandssitzungen kann aus datenschutzrechtlichen Gründen durch Vorstandsbeschluss beschränkt werden.
(2) Die Vereinsorgane können sich im Rahmen der Satzung für ihr Verfahren eine Geschäftsordnung geben.
§10a
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Durch Beschluss des Versammlungsleiters können Nichtmitglieder zur Versammlung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen.
(2) So weit es sich als zweckdienlich erweist, zu einem Problem einen Behördenvertreter und oder Vertreter eines übergeordneten Verbandes zu hören, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Kein Mitglied hat einen Rechtsanspruch auf die Anwesenheit eines bestimmten Nichtmitglieds. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch, in der Mitgliederversammlung gehört zu werden, mit Ausnahme der in (2) genannten Personen.
§10b
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
Sie hat darüber hinaus den jährlichen Haushaltsplan zu genehmigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Auflösung des Vereins und über den endgültigen Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Mitglied eines Vereinsorgans gemäß § 8 b und c sind.
§11
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen; sie muss spätestens im letzten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten werden.
(2) Der Vorstand kann weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Beantragen der Vorstand oder ein Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so hat der Vorsitzende diese spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(4) Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufnehmen.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Sachanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kann jedes Mitglied während der Mitgliederversammlung stellen.
§12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder gefasst.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handheben, sofern nicht die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließt.
(2) Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Nach 22.30 Uhr sollen möglichst keine Beschlüsse mehr gefasst werden.
Unbeschadet dessen sind nach 22.30 Uhr gefasste Beschlüsse wirksam, wenn nicht die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit beanstandet. Bei ordnungsgemäßer Beanstandung in der Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung vom Beanstandungszeitpunkt an beschlussunfähig.
§13
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens  3, höchstens 7 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, und zwar aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) bis zu vier Beisitzern.
(2) Dem Vorstand gehören ohne Stimmberechtigung an:
a) die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder des Vorstands
b) die vom Vorstand zu seiner Erweiterung hinzugewählten Mitglieder, höchstens drei Mitglieder.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten - jeder für sich - den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
§ 13 a
Ehrenvorsitzende
(1) Vorsitzende können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden, mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gewählt werden.
(2) Ehrenvorsitzende stehen dem Hauptvorstand beratend und vermittelnd zur Seite. Sie haben kein Stimmrecht.
§14
Wahl des Vorstands
(1) Als Vorstandsmitglied wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt, außer im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens, bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Vorstandsmitglieds aus.
(3) Die Wahl erfolgt geheim. Vorsitzende/r stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in werden in jeweils einem besonderen Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der Beisitzer erfolgt gemeinsam in einem Wahlgang. In diesem Fall müssen die Namen aller Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf jedem Stimmzettel genannt werden. Jeder Wahlberechtigte hat in diesem Wahlgang so viele Stimmen, wie Beisitzer zu wählen sind. Kumulation ist unzulässig. Gewählt sind die Beisitzer, welche die meisten und gleichzeitig mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Sollten im ersten Wahlgang nicht alle Beisitzer die erforderliche Mehrheit erhalten, so findet für die dann noch zu besetzenden Beisitzerposten ein weiterer Wahlgang statt, wobei in die Wahlliste auch neue Vorschläge aufzunehmen sind. Sollte für den letzten zu besetzenden Beisitzerposten Stimmengleichheit bei mehreren Kandidaten bestehen, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt.
(4) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds zu seiner Ergänzung ein anderes Vereinsmitglied hinzuwählen. Diese Ergänzung ist unabhängig vom Wahlturnus bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
§15
Erlöschen des Vorstandsamtes
(1) Außer durch Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden, im Falle des Rücktritts des Vorsitzenden an den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten. Treten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder tritt der gesamte Vorstand zurück, so erfolgt die Rücktrittserklärung durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Pflichten eines Vorstandsmitglieds erlöschen mit dem Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Rücktritt. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat die Geschäfte an das zur seiner Ergänzung neu hinzugewählte Mitglied zu übergeben.
§16
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er beschließt insbesondere den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr.
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht zum besonderen Aufgabenbereich eines anderen Vorstandsmitglieds gehören. Er leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen sowie alle Veranstaltungen des Vereins. Er ist berechtigt, die Leitung von Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins an Vereinsmitglieder zu delegieren. Ihm obliegt auch die Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber der Presse etc.
(3) Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahr. Im Übrigen unterstützt er den Vorsitzenden bei dessen Tätigkeit und wirkt bei der Umsetzung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse im gleichen Maße mit wie der Restvorstand.
(4) Die Beisitzer unterstützen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bei ihrer Tätigkeit. Durch Beschluss des stimmberechtigten Vorstands wird jährlich festgelegt, welche speziellen Aufgaben jeder Beisitzer übernimmt. Der Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Der Vorstand oder dessen Assistenz ist für die Fertigung der Niederschriften und Anwesenheitslisten, für die Aufbewahrung des Schriftgutes und für den Schriftverkehr zuständig. Der Schatzmeister führt die wirtschaftlichen Geschäfte des Vereins und stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf.
(6) In dringenden Angelegenheiten, insbesondere bei dem Verein drohenden wirtschaftlichen Schäden, entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anstelle der übrigen Vereinsorgane. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat in diesem Fall unverzüglich das Vereinsorgan zu informieren, an dessen Stelle er gehandelt hat.
§17
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Vorstandssitzungen sind so einzuberufen, wie dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Vereinsgeschäfte erforderlich ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden) den Ausschlag.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
§18
Ausschluss
(1) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(2) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch Einschreiben mitzuteilen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Einspruches ist dessen Eingang beim Verein. Erhebt das ausgeschlossene Mitglied form- und fristgerecht Einspruch, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich zu rechtfertigen. Der Rechtfertigungstermin ist vom Vorstand unverzüglich anzuberaumen und innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Einspruchs durchzuführen. Nach Ablauf der 3 Monats Frist besteht eine Möglichkeit zur persönlichen Rechtfertigung des ausgeschlossenen Mitglieds vor dem Vorstand nicht mehr. Auf begründeten Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes kann ein vom Vorstand anberaumter Anhörungstermin innerhalb der 3-Monats-Frist verlegt werden. Nimmt das ausgeschlossene Mitglied dergestalt anberaumte Anhörungstermine nicht wahr, ist sein Einspruch vom Vorstand zu verwerfen. Ansonsten entscheidet der Vorstand über den Einspruch aufgrund der Anhörung / persönlichen Rechtfertigung des ausgeschlossenen Mitgliedes endgültig. Bis zur Einspruchsentscheidung kann das Mitglied seine Vereinsrechte nicht ausüben.
(4) Ist das betroffene Mitglied zugleich Mitglied eines Vereinsorgans gemäß § 8, b) oder c), ruhen die sich aus dem jeweiligen Amt ergebenden Rechte und Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Das Recht der persönlichen Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung steht dem betroffenen Mitglied zu.
§ 18/1
Die Kassenprüfer
Der Verein bestellt drei Kassenprüfer
§ 18/2
Wahl der Kassenprüfer
(1) Als Kassenprüfer wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
(2) Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Jeder Kassenprüfer wird in einem besonderen Wahlgang gewählt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied durch Wahl zu bestellen.
(5) Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Kassenprüfers mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt.
(6) Erklärt ein Kassenprüfer seinen Rücktritt, so muss dieser schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet werden.
(7) Haben mindestens zwei oder alle Kassenprüfer ihren Rücktritt erklärt oder sind aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Bestellung durch Wahl zu bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfern wählt.
(8) Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
§ 18/3
Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben die Pflicht, mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres nach dem Vieraugenprinzip, immer zwei gemeinsam - stichprobenartig Prüfungen durchzuführen. Hierbei sind insbesondere die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Anforderungen, die an die treuhänderische Verwaltung von Spenden und öffentlichen Zuschüssen geknüpft werden, sollen nach Möglichkeit auch Plausibilitätsprüfungen über den sorgfältigen und sparsamen Umgang mit diesen Geldern vorgenommen werden. Die Einhaltung und Ordnungsmäßigkeit von Vorstandsbeschlüssen kann nach den jeweiligen Erfordernissen geprüft werden.
(2) Ergeben sich während der Prüfung Auffälligkeiten, soll der Prüfungsumfang unter Hinzuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern erweitert werden.
(3) Der Umfang und die Häufigkeit der Prüfungen über die Mindestanforderungen hinaus ist in das Ermessen der Kassenprüfer gestellt.
(4) Den Kassenprüfern ist während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsräumen des Vereins und des Tierheims zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zugang auch außerhalb der Geschäftszeiten zu ermöglichen.
(5) Auf Verlangen der Kassenprüfer haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands oder die Mitarbeiter der Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter des Tierheims alle den Verein und das Tierheim betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
(6) Die Kassenprüfer fertigen über die Prüfungen einen schriftlichen Bericht, der dem Vorstandsvorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung soll mit den Verantwortlichen darüber hinaus mündlich erörtert werden.
(7) Die Kassenprüfer haben das Recht, in der nächsten auf die Prüfung folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen. Auf Verlangen der Kassenprüfer hat der Vorsitzende des Vorstands unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(8) Die Kassenprüfer berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.
§19
Kuratorium
(1) Für die Dauer der Übernahme der kommunalen Aufgabe zur Aufbewahrung von Tieren durch das Tierheim Heidelberg wird ein Kuratorium gebildet. Dies begründet sich durch die Zahlung öffentlicher Gelder zum Ausgleich der erbrachten Dienstleistung.
(2) Zusammensetzung, Aufgabenbereich und Befugnisse des Kuratoriums werden in besonderen Vereinbarungen mit den entsprechenden öffentlichen Stellen geregelt.
(3) Für den Fall, dass die Vereinbarungen die Entsendung von Vereinsmitgliedern in das Kuratorium vorsehen, soll die Mitgliederversammlung auf Vorschlag hierüber entscheiden.
§20
Tierschutzbeauftragte
Der Vorstand kann einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte ernennen. Sie haben die Aufgabe, gemäß den Weisungen des Vorstands allen Tierquälereien nachzugehen, Missstände in der Tierhaltung festzustellen und - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung der Polizei - zu ihrer Beseitigung beizutragen.
§21
Rechnungsprüfung
Der Vorstand legt jährlich der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht mit Gewinn- und Verlustrechnung vor und lässt die Jahresabschlüsse durch das städtische Rechnungsprüfungsamt oder durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer prüfen. Die Mitglieder haben das Recht, die Jahresabschlüsse und den Prüfbericht einzusehen.
§22
Vereinsgruppen
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung beschließen, Stadtteil- und Ortsgruppen des Vereins sowie Jugendgruppen zu bilden. Die Gruppen können Rechtsverhältnisse im Rahmen der Satzung und des Gründungsbeschlusses selbst regeln.
D. Abschließende Vorschriften
§23
Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern
Die Haftung des Vereins oder seiner Organe für Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, ist auf das versicherte Risiko beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 24
Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand hat die generelle Aufgabe, an dieser und späteren Satzungen redaktionelle Änderungen und ggf. aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig werdenden Änderungen durchzuführen.
§ 25
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Und ersetzt damit die vorher geltende Version. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert. Die Eintragung der vorstehenden Satzung in das Vereinsregister ist am …………… erfolgt.
§26
Vereinsende
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind - falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt - der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes oder eines ähnlichen gemeinnützigen Zwecks zu verwenden.
(3) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einem anderen Zweck zuzuführen, so ist dieser Beschluss erst wirksam, wenn eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass die beabsichtigte Verwendung gemeinnützigen Zwecken dient.

 
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