TIERSCHUTZVEREIN FÜR HEIDELBERG UND UMGEBUNG e.V.

Unsere Schützlinge freuen sich auf ein neues FÜR IMMER ZUHAUSE

Mitglied werden!

Werden Sie Mitglied im Tierschutzverein für Heidelberg und Umgebung e.V. und unterstützen Sie die örtliche Tierschutzarbeit des Tierheim Heidelberg.

Bitte lesen Sie hierzu unsere Datenschutzerklärung https://tierheim-hd.de/Datenschutz/

Der Jahresbeitrag beträgt 21,00 Euro für Erwachsene und 6,00 Euro für Kinder vor Vollendung des 16. Lebensjahres.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 01. Februar eines Jahres eingezogen.

Sie haben die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihrem Jahresbeitrag einen jährlichen Spendenbetrag einziehen zu lassen. Tragen Sie die Höhe Ihrer jährlichen Spende auf Ihrem Mitgliedsantragsformular an gekennzeichneter Stelle ein.

 

 Bitte senden Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Mitgliedsantrag per Post an:

 

Tierschutzverein für Heidelberg und Umgebung e.V.
- Mitgliedsantrag -
Speyerer Schnauz 3
69124 Heidelberg

 

KURZINFO ZUR MITGLIEDSCHAFT

  • Nach erfolgreicher Prüfung gem. unserer Vereinssatzung erhalten Sie den Mitgliedsausweis und die für das SEPA-Mandat nötige Mandatsreferenz-Nr.
  • Als Vereinsmitglied übersenden wir Ihnen zweimal jährlich unsere Vereinszeitschrift "Tierheim Magazin" mit aktuellen Infos und Themen rund ums Tier und das Tierheim Heidelberg
  • Bitte teilen Sie uns bei Umzug immer Ihre neue Adresse mit
  • Sollte sich Ihre Bankverbindung einmal ändern, bitten wir um entsprechende Mitteilung und aktuelles SEPA-Mandat.

Ihre Änderungsmitteilungen richten Sie bitte per Post an oben genannte Adresse oder per Mail an Verwaltung@tierschutzverein-hd.de

 

Auszug aus unserer Vereinssatzung:

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft; Pflichten der Mitglieder

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jeder Tierfreund, der mindestens 16 Jahre alt ist und dem nicht die Fähigkei
t aberkannt wurde, öffentliche Ämter zu bekleiden, sowie jede juristische Person oder Handelsgesellschaft kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche, sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss mindestens Name, Beruf Alter und Wohnung des Bewerbers, bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften Firma und Sitz sowie den Namen der vertretungsberechtigten Personen enthalten. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, braucht die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 2 Monaten.
(4) Persönlichkeiten, die sich um den Tierschutzverein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitteilung der Ernennung erfolgt in Form einer von den beiden Vorsitzenden unterzeichneten Urkunde.
(5) Besonders verdiente Mitglieder des Vorstands können von diesem zu Ehrenmitgliedern des Vorstands ernannt werden. Die Mitteilung der Ernennung erfolgt in Form einer von den beiden Vorsitzenden unterzeichneten Urkunde.
(6) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt oder verändert.
(7) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • a) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane;
  • b) unehrenhaftes Verhalten;
  • c) Störung des Vereinsfriedens;
  • d) Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Verein, die im Gegensatz zu den Bestrebungen des Tierschutzvereins stehen oder Mitglieder rechtswidrig angreifen; die Unterstützung einer solchen Gruppe oder eines solchen Vereins oder dessen Organe ist der Zugehörigkeit gleichzuordnen.

(4) Zahlt ein Mitglied im ersten Quartal eines Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht, so kann der Vorstand dies als Austrittserklärung i. S. d. § 5 Abs. (2) ansehen. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, den Mitgliedsausweis zurückzufordern und über den Ausschluss in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Mitgliedschaftsrechte
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins (mit Ausnahme der Sitzungen des Vorstands) teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach gleichen Grundsätzen zu benutzen.
(2) Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Rede- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teil.

§ 7 Beiträge (1) Der Beitrag für das laufende Jahr ist am 1. Februar eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.(2) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder teilweise oder ganz erlassen. (3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. (4) Neu eingetretene Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr verpflichtet. Solange neu eingetretene Mitglieder den ersten Beitrag nicht entrichtet haben, sind sie nicht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.(5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 
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